Abfindung

Rolf Kegel


Arbeitnehmer gehen häufig davon aus, dass sie bei einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung Anspruch auf eine Abfindung haben. Ist die Kündigung wirksam, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist jedoch grundsätzlich ohne jedwede Entschädigung.
 
Allerdings gehen (betriebsbedingte) Kündigungen häufig mit der Zahlung einer Abfindung einher. Die Abfindung wird entweder im Vorfeld der Kündigung vereinbart oder kommt nach Klageerhebung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs zustande.
 
Grund für die Zahlung einer Abfindung ist, dass die rechtliche Wirksamkeit der Kündigung häufig auf wackligen Füßen steht. Je größer die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Arbeitnehmer erfolgreich gegen die Kündigung zur Wehr setzen kann, desto eher wird der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung bereit sein. Der Arbeitgeber wünscht Planungssicherheit, finanzielle Risiken gilt es zu minimieren.
 
Die Höhe der Abfindung hängt in erster Linie von dem rechtlichen Bestandschutz des Arbeitsverhältnisses, der Beschäftigungsdauer und der Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers ab. Als Faustregel gilt ein halbes bis volles Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
 
Die Vereinbarung einer Abfindung erfolgt im Rahmen eines Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrages oder eines gerichtlichen Vergleichs. Insoweit sind eine Reihe weiterer Punkte zu klären, wie die Gefahr der Verhängung einer Sperrzeit durch das Arbeitsamt bzw. Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld oder Regelungen, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreffen (z.B. Dienstfahrzeug, Freistellung, Urlaub, Wettbewerbsverbot).
  
Wir unterstützen Sie bei allen Fragen rund um das Thema Abfindung.

BGKW - Anwalt Arbeitsrecht Berlin

BGKW


Gerne beantworten wir Ihre Fragen.
Bitte füllen Sie das Formular aus oder
rufen Sie uns an:

Telefon: 030 - 20 62 48 90


Anrede
Vorname*
Name*
E-Mail*
Telefon
Text