Aufhebungsvertrag

Rolf Kegel


Vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages sind viele rechtliche und wirtschaftliche Überlegungen anzustellen. Anwaltliche Hilfe ist daher in vielen Fällen unumgänglich.

Ein Aufhebungsvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber, nach dem das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet wird. Der Aufhebungsvertrag kommt insoweit in beidseitigem Einvernehmen zustande. Es besteht also kein Grund, einer Beendigung überstürzt zuzustimmen.

Ob eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtlich wirksam wäre, ist in vielen Fällen unsicher. Die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bietet die Möglichkeit, klare Verhältnisse zu schaffen. Der Arbeitgeber zahlt in diesem Fall in der Regel eine Abfindung und erhält dafür im Gegenzug die Gewissheit, dass sich der Arbeitnehmer nicht mehr gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Wehr setzten kann.

Die Höhe der Abfindung ist oft reine Verhandlungssache. Je größer die Wahrscheinlichkeit, dass Sie sich gegen eine Kündigung erfolgreich zur Wehr setzen könnten, desto besser ist Ihre Verhandlungsposition. Neben dem rechtlichen Bestandschutz des Arbeitsverhältnisses hängt die Höhe der Abfindung von der Beschäftigungsdauer und Leistungsfähigkeit Ihres Arbeitgebers ab. Als Faustregel gilt ein halbes bis volles Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages hat in der Regel einen Sperrzeit hinsichtlich des Arbeitslosengeldes zur Folge. Die Agentur für Arbeit sieht nach neuerer Handhabung jedoch grundsätzlich dann von einer Sperrzeit ab, wenn dem Arbeitnehmer bei Nichtabschluss des Aufhebungsvertrages eine betriebsbedingte Kündigung gedroht hätte.

Neben dem Beendigungszeitpunkt und der Abfindung werden in der Regel weitere Modalitäten geregelt, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen. Häufig sind noch Arbeitsentgelte (Überstundenvergütung, Provisionen etc.) oder Resturlaubsansprüche offen. Ob eine Freistellung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt, wie mit dem Dienstfahrzeug oder anderen vom Arbeitgeber überlassenen Sachen umgegangen wird, sind weitere Fragen, die geregelt werden müssen. 

Bei den Verhandlungen kann ein Dritter häufig Ihre Interessen unbefangener vertreten. Der bereits im Entwurf ausgehandelte Aufhebungsvertrag sollte jedenfalls einmal überprüft werden. Wir unterstüzen Sie hierbei gerne.

BGKW - Anwalt Arbeitsrecht Berlin

BGKW


Gerne beantworten wir Ihre Fragen.
Bitte füllen Sie das Formular aus oder
rufen Sie uns an:

Telefon: 030 - 20 62 48 90


Anrede
Vorname*
Name*
E-Mail*
Telefon
Text