Kündigungsschutzklage

Rolf Kegel

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Besteht Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate und hat Ihr Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter, genießen Sie Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Das heißt, Ihr Arbeitgeber kann Sie nicht einfach so, ohne Grund entlassen. Die Kündigung muss vielmehr „sozial gerechtfertigt“ sein. Dies ist der Fall, wenn die Kündigung durch Gründe, die in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
 
Die Gründe müssen objektiv vorliegen.In einem Rechtsstreit muss der Arbeitgeber das Vorliegen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Gründe darlegen und beweisen (Kündigungsschutzprozess). Für den Arbeitgeber ist dies häufig schwieriger als es ihm vielleicht auf den ersten Blick erscheint. Ein gerichtliches Vorgehen gegen die Kündigung ist für den Arbeitnehmer häufig erfolgversprechend. Rechtsstreitigkeiten enden häufig mit einem gerichtlichen Vergleich (Abfindung).
 
Nach der Gesetzeslage bis Ende 2003 hatten auch diejenigen Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem KSchG, die in Betrieben mit weniger als elf und mehr als fünf Arbeitnehmern beschäftigt waren. Dieser Kündigungsschutz besteht auch nach jetziger Rechtslage unter bestimmten Voraussetzungen fort. Waren Sie zum 31. Dezember 2003 in einem Betrieb mit z.B. insgesamt sechs Mitarbeitern tätig und schied keiner der sog. Altarbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis aus, wird Ihnen auch heute Kündigungsschutz nach dem KSchG gewährt. Verließ allerdings einer der sechs Altarbeitnehmer den Betrieb und stieg die Beschäftigtenzahl auch nicht über zehn Arbeitnehmer, entfällt der Kündigungsschutz.
 
Wenn Sie keinen Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen, muss der Arbeitgeber die Kündigung grundsätzlich nicht rechtfertigen. Schutz vor dem schnellen Rauswurf hat der Arbeitnehmer nur durch die Kündigungsfristen, die sich mit fortdauernder Beschäftigungsdauer verlängern. Der Arbeitgeber kann nur dann eine Kündigung ohne Frist (fristlose, außerordentliche Frist) aussprechen, wenn er hierfür einen „wichtigen Grund“ hat, der Arbeitnehmer sich also einer besonders schwerwiegenden Pflichtverletzung schuldig gemacht hat.
 
In Betrieben, die einen Betriebsrat haben, wird dem Arbeitnehmer dadurch zusätzlicher Schutz gewährt, dass der Betriebsrat vor jeder Kündigung angehört werden muss. Eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrates ist unwirksam. Besonderen Kündigungsschutz genießen darüber hinaus Betriebsräte, Schwangere und schwerbehinderte Menschen.
 
Die Kündigungsschutzklage muss in jedem Fall innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung bei Gericht eingelegt werden. Ansonsten gilt die Kündigung gem. § 7 KschG als von Anfang an wirksam. Auch wenn Ihr vordringliches Interesse darin besteht, eine Abfindung auszuhandeln, müssen Sie die Klagefrist beachten. Ist diese versäumt, wird sich der Arbeitgeber kaum noch auf Verhandlungen über eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes einlassen.

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