Sie wurden befristet eingestellt? Dann lohnt es sich prüfen zu lassen, ob die Befristung tatsächlich wirksam ist.
Die Arbeitgeber nutzen heute immer häufiger die vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit, den Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund oder mit Sachgrund (vorübergehender Mehrbedarf, Vertretung etc.) zu befristen.
In vielen Fällen ist jedoch - entgegen den Erwartungen der Parteien - die Befristungsabrede unwirksam:
Ist die Befristung unwirksam, gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Soweit dann Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestand, greift der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.
Betrachtet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Befristung für beendet, müssen Sie spätestens innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Befristung Klage vor dem Arbeitsgericht erheben (sog. Entfristungsklage). Auch die Erhebung der Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit wahrt die Klagefrist nach § 17Satz 1 TzBfG.
Während die Befristung mit Sachgrund daraufhin zu überprüfen ist, ob sie durch einen sachlichen Grund gem. § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertig ist, unterliegt die Befristung einzelner Vertragsbedinungen
nach § 307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskonktrolle, die anhand einer Berücksichtigung und Bewertugn rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragsparteien vorzunehmen ist.
Wir vertreten Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.
BGKW - Anwalt Arbeitsrecht Berlin
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