Befristeter Arbeitsvertrag - Entfristungsklage

Rolf Kegel

Sie wurden befristet eingestellt? Dann lohnt es sich prüfen zu lassen, ob die Befristung tatsächlich wirksam ist.

Die Arbeitgeber nutzen heute immer häufiger die vom  Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit, den Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund oder mit Sachgrund (vorübergehender Mehrbedarf, Vertretung etc.) zu befristen.

In vielen Fällen ist jedoch - entgegen den Erwartungen der  Parteien - die Befristungsabrede unwirksam:

  • Jede Befristungsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Parteien müssen sich vor Arbeitsbeginn über die Befristung in schriftlicher Form geeinigt haben. Ansonsten ist das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zustande gekommen.
  • Ergibt sich die Dauer der Befristung aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung (sogenannter zweckbefristeter Arbeitsvertrag), muss zweifelsfrei feststellbar sein, bei Eintritt welchen Ereignisses das Arbeitsverhältnis enden soll. Anderenfalls ist die Befristungsabrede unwirksam.
  • Die sachgrundlose Befristung ist grundsätzlich nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Nach neuer Rechtsprechung des BAG vom 6.4.2011 (7 AZR 716/09) steht eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber jedoch dann nicht entgegen, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt.
  • Die sachgrundlose Befristung ist grundsätzlich nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist höchstens die dreimalige Verlängerung zulässig.
  • Eine Verlängerung muss vor Ablauf des zu verlängernden Zeitvertrages schriftlich vereinbart werden und darf den bisherigen Vertragsinhalt grundsätzlich nicht ändern. Ansonsten liegt in der Regel ein Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages vor. Aufgrund des zuvor bereits bestandenen Arbeitsverhältnisses wäre die Befristung nach dem vorgenannten Anschlussverbot - jedenfalls ohne Sachgrund - unzulässig.
  • Soweit ein befristeter Arbeitsvertrag mit Sachgrund abgeschlossen wird, der Sachgrund tatsächlich aber nicht vorliegt, ist die Befristung unwirksam.

Ist die Befristung unwirksam, gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Soweit dann Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestand, greift der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Betrachtet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Befristung für beendet, müssen Sie spätestens innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Befristung Klage vor dem Arbeitsgericht erheben (sog. Entfristungsklage). Auch die Erhebung der Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit wahrt die Klagefrist nach § 17Satz 1 TzBfG.

Während die Befristung mit Sachgrund daraufhin zu überprüfen ist, ob sie durch einen sachlichen Grund gem. § 14 Abs. 1 TzBfG  gerechtfertig ist, unterliegt die
Befristung einzelner Vertragsbedinungen
nach § 307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskonktrolle, die anhand einer Berücksichtigung und Bewertugn rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragsparteien vorzunehmen ist.

Wir vertreten Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

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