Kündigung bei Krankheit

Rolf Kegel

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Sie haben eine Kündigung erhalten, weil Sie in der Vergangenheit häufig krankheitsbedingt fehlten. Dann sollten Sie die Wirksamkeit der Kündigung anwaltlich prüfen lassen.
 

Genießen Sie nämlich Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), d.h. Ihr Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate und Ihr Betrieb hat mehr als zehn Mitarbeiter, können Sie nicht einfach so, ohne Grund gekündigt werden. Die Kündigung ist nur dann „sozial gerechtfertigt“, wenn sie durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.

 
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine personenbedingte Kündigung „sozial gerechtfertigt“, wenn 1. feststeht, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften nicht mehr in der Lage ist, künftig seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen („negative Prognose“), 2. hierdurch die betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt sind, 3. keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz besteht und 4. die Interessenabwägung zulasten des Arbeitnehmers ausfällt.
 
Einer vorangegangen Abmahnung bedarf es in der Regel vor Ausspruch der personenbedingten Kündigung nicht.
 
Personenbedingte Kündigungsgründe können z.B. die Verbüßung einer Freiheitsstrafe, die fehlende Arbeits- und Berufsausübungserlaubnis oder die mangelnde fachliche Qualifikation sein.
 
Hauptanwendungsfall in der Praxis ist jedoch die Kündigung wegen Krankheit (sog. krankheitsbedingte Kündigung). Die Krankheit für sich allein rechtfertigt die Kündigung nicht. Vielmehr müssen objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen bzw. deren Fortdauern rechtfertigen. In dieser Hinsicht bestehen erhebliche Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten für den Arbeitgeber – zumal vorprozessual nach überwiegender Auffassung keine Informationspflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht.
 

Die personen/- krankheitsbedingte Kündigung birgt insoweit einige Unsicherheiten für den Arbeitgeber. Ein Vorgehen hiergegen hat in vielen Fällen Aussicht auf Erfolg.

Nicht selten gehen mit krankheitsbedingter Kündigung Abfindungszahlungen einher. Die Abfindung wird entweder im Vorfeld der Kündigung vereinbart oder kommt nach Klageerhebung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs zustande. Eine anwaltliche Beratung bzw. Vertretung in einem Kündigungsschutzprozess ist daher geboten. Die Kündigungsschutzklage muss in jedem Fall innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingelegt werden. Ansonsten gilt die Kündigung gem. § 7 KschG als von Anfang an wirksam. Auch wenn Ihr vordringliches Interesse darin besteht, eine Abfindung auszuhandeln, müssen Sie die Klagefrist beachten. Ist diese versäumt, wird sich der Arbeitgeber kaum noch auf Verhandlungen über eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes einlassen.  


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