Kündigung eines freien Mitarbeiterverhältnisses

Rolf Kegel


Wenn Sie Arbeitnehmer sind, genießen Sie den Schutz einer Vielzahl besonderer Rechte. Dazu gehört an erster Stelle der Kündigungsschutz. Auch Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf bezahlten Erholungsurlaub oder Rechte nach dem Mutterschutzgesetz stehen nur dem Arbeitnehmer zu, nicht dem freien Mitarbeiter.
Daneben sind Sie als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber für Sie Beiträge zur Sozialversicherung abführen muss. Dadurch sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Krankenversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Pflegeversicherung und in der Unfallversicherung versichert.

Im Rahmen einer sogenannten Statusklage vor dem Arbeitsgericht kann die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses begehrt werden. Die Arbeitnehmereigenschaft kann auch inzident etwa im Rahmen einer Kündigungsschutzklage zur richterlichen Prüfung gestellt werden.

Abgrenzung Arbeitnehmer und freier Mitarbeiter

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unterscheidet sich ein Arbeitsverhältnis von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters (Dienstvertrag) durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils befindet. Arbeitnehmer ist danach derjenige Mitarbeiter, der seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Selbständig ist, wer seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Unselbständig und deshalb persönlich abhängig ist dagegen der Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Dieses Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen (u.a. BAG, Urt. v. 24.6.1992 – 5 AZR 384/91; BAG Beschl. v. 30.10.1991 - 7 ABR 19/91).

Dabei kommt es nicht darauf an, wie die Parteien das Vertragsverhältnis bezeichnen. Der Status des Beschäftigten richtet sich nicht nach den Wünschen und Vorstellungen der Vertragspartner, sondern danach, wie die Vertragsbeziehung nach ihrem Geschäftsinhalt objektiv einzuordnen ist.

Rechtsverhältnisse von Lehrern und Dozenten

Das BAG hat sich - neben der Behandlung weiterer Problemgruppen (Rundfunkmitarbeiter, Orchestermusiker, Kurierdienstfahrer) - mit der Frage befasst, ob Lehrer und Dozenten Selbständige oder Arbeitnehmer sind. Es stellt entscheidend darauf ab, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist und in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise seiner Erteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten kann (u.a. BAG, Urt. v. 24.6.1992 – 5 AZR 384/91; BAG Beschl. v. 30.10.901 - 7 ABR 19/91).

Für Lehrkräfte außerhalb von Universitäten und Hochschulen hat das BAG diese Grundsätze wie folgt konkretisiert:

Diejenigen, die an allgemein bildenden Schulen unterrichten, sind in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn sie ihren Unterricht nebenberuflich erteilen.

Dagegen können Lehrer an Volkshochschulen und Musikschulen, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, als freie Mitarbeiter beschäftigt sein, auch wenn es sich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmte Kurse mit vorher festgelegtem Programm handelt. Arbeitnehmer sind sie nur dann, wenn die Parteien dies vereinbart haben oder im Einzelfall festzustellende Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass der für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erforderliche Grad der persönlichen Abhängigkeit gegeben ist. Solche Umstände können etwa das Recht des Schulträgers sein, die zeitliche Lage der Unterrichtsstunden einseitig zu bestimmen, den Unterrichtsgegenstand oder Art und Ausmaß der Nebenarbeiten einseitig festzulegen, eine intensivere Kontrolle nicht nur des jeweiligen Leistungsstandes der Schüler, sondern auch des Unterrichts selbst oder die Inanspruchnahme sonstiger Weisungsrechte (BAG, Urt. v. 24.6.1992 – 5 AZR 384/91).

Die genaue Einordnung Ihres Rechtsverhältnisses und der damit einhergehende arbeitsrechtliche und soziale Schutz hängen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Wird das Rechtsverhältnis durch Kündigung beendet, muss die Kündigungsschutzklage in jedem Fall innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingelegt werden. Ansonsten gilt die Kündigung gem. § 7 KschG als von Anfang an wirksam. Bestehen Erfolgsaussichten hinsichtlich der Arbeitnehmereigenschaft, wird nicht selten die Rechtsstreitigkeit im Vergleichswege durch Zahlung einer Abfindung beendet.

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