Arbeitnehmerüberlassung - Werkvertrag

Rolf Kegel


Beschäftigung im Rahmen eines Werk- oder Dienstvertrages kann zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Drittunternehmen führen –
Folgen der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung

Sie haben einen Arbeitsvertrag mit einem Unternehmen geschlossen, sind aber vollständig in die betriebliche Organisation eines Drittunternehmens eingegliedert und erhalten überwiegend Weisungen von Mitarbeitern des Drittunternehmens? In einem solchen Fall könnte ein Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und dem Drittunternehmen (Besteller, Auftraggeber) zustande gekommen sein.

Im Gesundheitsbereich, in der Lebensmittelindustrie, dem Baugewerbe oder der Metallindustrie gibt es Arbeitnehmer, die nicht zur Stammbelegschaft gehören, sondern über einen Werk- oder Dienstvertrag bei einem Drittunternehmen im Einsatz sind. Die Beschäftigung auf einer solchen Grundlage ist ein Instrument der Personalflexibilisierung. Stammarbeitsplätze werden in dem Drittunternehmen reduziert. Nicht selten wird jedoch durch Umgehung der tatsächlichen Vertragsform in unzulässiger Weise in den sozialen Schutz der Arbeitnehmer eingegriffen.

Liegt nämlich entgegen der formalen Vertragsstruktur tatsächlich Leiharbeit vor, kommt nach den Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) – soweit der entsendende Arbeitgeber keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt – ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Drittunternehmen und dem entsendeten Arbeitnehmer zustande.
 
Entscheidend ist daher die Abgrenzung zwischen Werk- bzw. Dienstvertrag einerseits und Leiharbeit (Arbeitnehmerüberlassung) andererseits.

Über die rechtliche Einordnung des Vertrages zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber entscheidet nicht die Bezeichnung, der tatsächliche Geschäftsinhalt ist allein maßgeblich. Der Geschäftsinhalt kann sich sowohl aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch aus der praktischen Durchführung des Vertrages ergeben. Widersprechen sich beide, so ist die tatsächliche Durchführung des Vertrages maßgebend. Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragsparteien bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (ständige Rechtsprechung des BAG, u.a. BAG vom 18.01.2012, 7 AZR 723/10).

Eine Überlassung zur Arbeitsleistung liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in diesem Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisung des Entleihers und in dessen Interesse ausführen. Bei einem Werk- oder Dienstvertrag wird der Unternehmer für einen anderen tätig. Er organisiert die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolges notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen und bleibt für die Erfüllung der in dem Vertrag vorgesehenen Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werkes gegenüber dem Drittunternehmen verantwortlich.

Das BAG hat eine Reihe von Indizien entwickelt, die für eine Arbeitnehmerüberlassung sprechen:

  • die Arbeit erfolgt nach Weisungen des Drittunternehmens
  • die Arbeit entspricht der Arbeit der im Drittunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer
  • die Arbeit wird im Wesentlichen mit Material und Werkzeug des Drittunternehmens ausgeführt
  • der entsendende Arbeitgeber haftet nicht für das Ergebnis seiner Mitarbeiter
  • die zu erbringenden Leistungen richten sich nach dem Bedarf des Drittunternehmens

Stellt sich nach Prüfung der vorgenannten Geschichtspunkte heraus, dass tatsächlich Arbeitnehmerüberlassung beseht und besitzt der entsendende Arbeitgeber keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, ist der Arbeitsvertrag zwischen dem entsendenden Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer unwirksam, mit der bereits genannten Folge, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Drittunternehmen und dem entsendeten Arbeitnehmer zustande kommt. Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses bestimmen sich nach den für den Betrieb des Drittunternehmens geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen.

Spätestens bei einer Kündigung durch Ihren formalen Arbeitgeber sollten Sie prüfen lassen, ob ein Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und dem Drittunternehmen zustande gekommen ist. Ist dies der Fall, muss das Bestehen eines solchen Arbeitsverhältnisses rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht werden.

Wir beraten und vertreten Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

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