Betriebsschließung bei Coronavirus

Rolf Kegel


Aufgrund des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (im Folgenden Coronavirus) ist es Betrieben, Praxen und Selbstständigen verwehrt, ihrer Arbeit nachzugehen.

Wie stellt sich die Rechtslage für die Betriebs–, Praxisinhaber dar? Wie kann der Schaden minimiert werden? Welche Hilfen gibt es?

Nachfolgend geben wir hierzu einen kurzen Abriss:

Vergütungsansprüche der Mitarbeiter?

Ordnet die Behörde die (Teil-)Schließung des Betriebes wegen eines Infektionsrisikos an, etwa auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IFSG), oder wird die Öffnung des Betriebes für den Publikumsverkehr aufgrund einer Rechtverordnung nach § 32 Abs. 1 IFSG (in Berlin: „Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus“) untersagt, stellt sich die Frage, ob der Vergütungsanspruch der Arbeitnehmer überhaupt weiter besteht. Das Bundesarbeitsministerium geht wohl davon aus, dass der Vergütungsanspruch der Arbeitnehmer fortbesteht, da der Arbeitgeber das sogenannte Betriebsrisiko trage. Ob das Risiko der Betriebsschließung in Folge der behördlichen Maßnahme bzw. landesrechtlichen Verordnung im Fall der Epidemie im Betrieb angelegt ist, ist jedoch nicht eindeutig zu bejahen. Gerichtsentscheidungen werden sicherlich hierzu noch Aufschluss geben.

Für durch den am Virus erkrankten Mitarbeiter gelten in jedem Fall die gesetzlichen Regeln des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Der Arbeitgeber kann sich insoweit einen Teil des Entgeltes durch die Krankenkassen erstatten lassen.

Kurzarbeitergeld?

Die Bundesagentur für Arbeit gab bekannt, dass Auswirkungen des Coronavirus als „unabwendbares Ereignis“ im Sinne des § 96 SGB III angesehen werden können, sodass Kurzarbeitergeld grundsätzlich möglich ist. In der Pressmitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 20.02.2020 heißt es: „Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Coronavirus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden. Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das kann z.B. der Fall sein, wenn aufgrund des Coronavirus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Maßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird.“

Das Kurzarbeitergeld ersetzt lediglich 60 % des ausgefallenen Nettoentgeltes bzw., soweit mindestens 1 Kind mit im Haushalt lebt, rund 67 %.

Kurzarbeit kann nicht einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden. Es bedarf hierfür vielmehr einer arbeitsvertraglichen, tarifvertraglichen oder betriebsverfassungsrechtlichen Grundlage.

Soweit eine solche rechtliche Grundlage nicht gegeben ist, kann eine solche durch die Zustimmung der Mitarbeiter geschaffen werden. In der Politik wird gegenwärtig diskutiert, das Kurzarbeitergeld zu erhöhen.

Soforthilfen-Zuschüsse

Um den durch die Corona–Krise verursachten Schaden zu minimieren, wurden nun die Soforthilfe-Pakete I und II auf den Weg gebracht.

Berliner Unternehmen werden nach dem Soforthilfe-Paket II Berlin wie folgt unterstützt: Antragsberechtigt für Zuschüsse aus Landes- und Bundesmittel sind gewerbliche Solo- Selbständige und Kleinunternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten mit Betriebsstätten in Berlin sowie Angehörige freier Berufe mit Sitz in Berlin. Für diese Unternehmen steht eine Soforthilfe in Höhe von 5.000 € aus Landesmitteln wie weitere bis zu 9.000 € aus Bundesmitteln zu.

Antragsberechtigt für das Bundesprogramm sind zudem Kleinunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten mit Betriebsstätte in Berlin. Diesen Unternehmen steht eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 15.000 € zu. Diese Zuschüsse können über die Website der Investitionsbank Berlin online beantragt werden. Weitere Informationen finden Sie hierzu unter: https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/corona-zuschuss.html.

Seit 01.04.2020 werden aber bis zum 6.04.2029 keine weiteren Anträge mehr angenommen, teilte die Senatsverwaltung für Wirtschaft. Solange werde es dauern, um das Soforthilfe-Programm des Landes in ein einheitliches Bundesprogramm zu überführen. Der Bund hat dafür weitere zwei Milliarden Euro zugesagt.

In Brandenburg stellt sich die Soforthilfe wie folgt dar: Gefördert werden gewerbliche Unternehmen und Angehörige der freien Berufe mit bis zu 100 Erwerbstätigen, die eine Betriebs– bzw. Arbeitsstätte im Land Brandenburg haben. Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl  der Erwerbstätigen und beträgt

- bis zu 5 Erwerbstätige: bis zu 9.000 €,
- bis zu 15 Erwerbstätige: bis zu 15.000 €,
- bis zu 50 Erwerbstätige: bis zu 30.000 €,
- bis zu 100 Erwerbstätige: bis zu 60.000 €.

Weitere Informationen hierzu unter https://www.ilb.de/de/wirtschaft/zuschuesse/soforthilfe-corona-brandenburg/.

Nachdem Soforthilfe-Paket I können zinslose Überbrückungskredite bis zu einer Höhe von 0,5 Millionen Euro mit einer Laufzeit von bis zu 2 Jahren beantragt werden. Auf diese Weise soll die kurzfristige Liquidität der Unternehmen erhöht werden, sodass etwa Mieten und Personalaufwendungen beglichen werden können.

Da jedoch die Nachfrage nach den Darlehen im Rahmen der Rettungsbeihilfen Corona (Soforthilfe Paket I) die Erwartung bei weitem übersteigt, wurde die die Annahme weiterer Anträge bis auf Weiteres ausgesetzt. Lesen Sie hierzu auch die Pressemitteilung der IBB "Update Corona-Hilfen" vom 28.03.2020 unter: https://www.ibb.de/de/ueber-die-ibb/aktuelles/presse/pressemitteilungen/update-corona-hilfen.html.

Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz

Das Infektionsschutzgesetz bietet denjenigen Arbeitnehmern und Selbstständigen Schutz, die von einer behördlichen Quarantänemaßnahme betroffen sind. Nach § 56 IFSG haben die Betroffenen Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalles (Nettoentgelt).

Selbstständige können darüber hinaus auch für Betriebsausgaben „in angemessenen Umfang“ entschädigt werden.

Diese Entschädigungsregelungen gelten jedoch nur für solche Betroffene, die aufgrund einer behördlichen Anordnung konkret unter Quarantäne gestellt werden. Unmittelbar lassen sich aus dem Infektionsschutzgesetz keine Rechte für diejenigen herleiten, die von einer Schließung des Betriebes aufgrund behördlicher Anordnung oder landesrechtlicher Verordnung betroffen sind.

Keine Kündigung bei Corona-bedingten Mietschulden

Am 27.03.2020 hat der Bundestag ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen.

Danach können insbesondere Mietrückstände aus dem Zeitraum April bis Juni 2020, die auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen, nicht zur Begründung einer ordentlichen oder fristlosen Kündigung herangezogen werden. Auf sonstige Kündigungsgründe wie etwa Eigenbedarf erstreckt sich die Beschränkung des Kündigungsrechts nicht. Die Kündigungsbeschränkung gilt für Wohn- und Gewerbemietverhältnisse ebenso wie für Pacht einschließlich Grundstückspacht.

Das Gesetz enthält darüber hinaus eine Vielzahl von Erleichterungen für jene, die infolge der Pandemie aktuell nicht ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen können.

Soweit Sie unsere Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Entschädigungen bzw. der staatlichen Hilfsangebote benötigen, helfen wir Ihnen gern.

BGKW


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