Arbeitsrechtliche Abmahnung

Rolf Kegel

Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber wegen einer vermeintlichen Verletzung Ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen abgemahnt worden sind, sollten Sie stets prüfen bzw. prüfen lassen, ob rechtliche Schritte gegen die Abmahnung unternommen werden sollten.

Eine Abmahnung ist die „Vorstufe“ zur ordentlichen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen. In der Regel genügt eine wirksame Abmahnung, um im Wiederholungsfall eine Kündigung aussprechen zu können.

Um der mit der Abmahnung einhergehenden Warnfunktion gerecht zu werden, liegt formal überhaupt dann erst eine Abmahnung – in Abgrenzung etwa zu einer bloßen Ermahnung – vor, wenn 1. der Sachverhalt, auf dem die Pflichtverletzung beruht, konkret benannt wird, 2. das abgemahnte Verhalten deutlich als Vertragsverstoß gerügt und der Arbeitnehmer dazu aufgefordert wurde, das pflichtwidrige Verhalten zu unterlassen und 3. der Arbeitgeber für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses droht.

Materiell wirksam ist die Abmahnung (selbstverständlich) nur, wenn der behauptete Vertragsverstoß tatsächlich vorliegt.

Wenn Sie es versäumt haben, gegen die Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung vorzugehen, können Sie auch noch im Kündigungsschutzprozess einwenden, dass die Abmahnung formal und/ oder sachlich nicht berechtigt war. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt hier dem Arbeitgeber.

Um jedoch kein Risiko einzugehen, ist ein frühzeitiges Vorgehen gegen eine unberechtigte Abmahnung grundsätzlich geboten.

BGKW - Anwalt Arbeitsrecht Berlin


 

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