Verhaltensbedingte Kündigung

Rolf Kegel

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Genießen Sie Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), d.h. Ihr Arbeitsverhältnisses besteht länger als sechs Monate und Ihr Betrieb hat mehr als zehn Mitarbeiter, dann muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Dies ist der Fall, wenn sie durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, bedingt ist.
 
Eine verhaltensbedingte Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber auf vertragswidriges Verhalten mit der Kündigung reagiert.

Vertragsverstoß?

Das vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers ist vom Arbeitgeber in einem Kündigungsschutzprozess darzulegen und zu beweisen.

Abmahnung?

Vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung ist grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich. Auch die verhaltensbedingte Kündigung unterliegt einer zukunftsbezogenen Prognose. Sie ist keine Sanktion für die Pflichtverletzungen der Vergangenheit. Vielmehr soll das Risiko künftiger Vertragsverletzungen ausgeschlossen sein. Im Regelfall wird sich die negative Prognose erst nach einer Abmahnung treffen lassen. Eine Abmahnung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – im Ausnahmefall – nur dann entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht erwartet werden kann oder es um schwere Pflichtverletzungen geht, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist, bei denen eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist.

Um der mit der Abmahnung einhergehenden Warnfunktion gerecht zu werden, liegt formal überhaupt dann erst eine Abmahnung – in Abgrenzung etwa zu einer bloßen Ermahnung – vor, wenn 1. der Sachverhalt, auf dem die Pflichtverletzung beruht, konkret benannt wird, 2. das abgemahnte Verhalten deutlich als Vertragsverstoß gerügt und der Arbeitnehmer dazu aufgefordert wurde, das pflichtwidrige Verhalten zu unterlassen und 3. der Arbeitgeber für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses droht.

Kündigungsschutzklage?

Bei der verhaltensbedingten Kündigung besteht in der Regel Streit darüber, ob ein vertragswidriges Verhalten überhaupt vorlag bzw. ob eine Abmahnung ordnungsgemäß erteilt wurde bzw. diese ausnahmsweise entbehrlich war.

Ein Vorgehen gegen eine verhaltensbedingte Kündigung hat in vielen Fällen Aussicht auf Erfolg. Eine anwaltliche Beratung bzw. Vertretung in einem Kündigungsschutzprozess ist häufig geboten. Die Kündigungsschutzklage muss in jedem Fall innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingelegt werden. Ansonsten gilt die Kündigung gem. § 7 KschG als von Anfang an wirksam. Auch wenn Ihr vordringliches Interesse darin besteht, eine Abfindung auszuhandeln, müssen Sie die Klagefrist beachten. Ist diese versäumt, wird sich der Arbeitgeber kaum noch auf Verhandlungen über eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes einlassen.

BGKW - Anwalt Arbeitsrecht Berlin
 

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